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Staatsanwaltschaft Ulm erhebt Anklage wegen erpresserischen Menschenraub, Geiselnahme und gefährliche Körperverletzung

Datum: 05.12.2006

Kurzbeschreibung: 

Staatsanwaltschaft Ulm erhebt Anklage wegen erpresserischen Menschenraub, Geiselnahme und gefährliche Körperverletzung

 

Ulm. Ehingen

 

Die Staatsanwaltschaft Ulm hat dieser Tage gegen zwei 33 bzw. 25 Jahre alte türkische Staatsangehörige aus Ulm und Neu-Ulm Anklage zur Strafkammer des Landgerichts Ulm erhoben. Sie wirft dem 33 Jahre alten Angeschuldigten vor, am 20. Juli 2006 im Raum Ehingen einen 25 Jahre alten türkischen Landsmann als Geisel genommen, mit einem Metallgegenstand niedergeschlagen und beraubt zu haben. Sein 25 Jahre alter Mitangeschuldigter soll ihn zu dieser Tat angestiftet haben, um Kontakte seiner Ehefrau zu dem Tatopfer zu unterbinden.

 

Dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen zufolge hat der 33 Jahre alte Hauptangeschuldigte das Tatopfer, in dessen Kraftfahrzeug er unter einem Vorwand eingestiegen war, mit dem Tode bedroht. Auf der Fahrt Richtung Ehingen wurde der Mann gezwungen, in einen Feldweg abzubiegen und im Bereich einer dort wartenden unbekannten Person auszusteigen. Dort wurde er von dem Hauptangeschuldigten mit einem etwa 50 cm langen metallenen Gegenstand so lange geschlagen, bis er – am Boden liegend – sich nicht mehr rührte. Unter Mitnahme von Kraftfahrzeug, Fahrzeugschlüssel, Geldbeutel und Handy verließen der Angeschuldigte und sein unbekannter Kompagnon sodann den Tatort. Kraftfahrzeug, Fahrzeugschlüssel und Geldbörse, aus der freilich ein Geldbetrag von 45,00 Euro fehlte, wurden später in einem Zimmer des Hauptangeschuldigten in Ehingen wieder aufgefunden.

 

Der strafrechtliche Vorwurf gegen den 33 Jahre alten Hauptangeschuldigten lautet demzufolge: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, Geiselnahme, schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung. Dem 25 Jahre alten zweiten Angeschuldigten wird Anstiftung hierzu zur Last gelegt.

 

Für Verbrechen dieser Art sieht das Strafgesetzbuch Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahre, höchstens 15 Jahre vor, in minderschweren Fällen Freiheitsstrafe zwischen 1 Jahr und 10 Jahren. Das Strafgesetzbuch sieht in § 26 vor, dass der Anstifter „gleich einem Täter“ bestraft wird.

 

Der seit Mitte August 2006 in Untersuchungshaft befindliche Hauptangeschuldigte räumt das Tatgeschehen mittlerweile in abgeschwächter Form ein. Sein Vorstrafenverzeichnis weist drei ältere Voreintragungen nicht einschlägiger Art (Verhängung von Geldstrafen) auf. Der strafrechtlich nicht vorbelastete Anstifter, der nach dem Ergebnis der Ermittlungen dringend der Tat verdächtig ist, stellt eine Tatbeteiligung in Abrede.

 

Die Strafkammer des Landgerichts Ulm wird nun über den Gang des Strafverfahrens zu befinden haben.

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